Zweck und Verwendung
Zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf kann die versicherte Person ihr Vorsorgeguthaben teilweise oder vollständig beziehen. Der Vorbezug ist zulässig für den Erwerb, die Erstellung von Wohneigentum, die Rückzahlung von Hypothekardarlehen, für wertvermehrende und werterhaltende Investitionen, sowie für den Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft.
Nur selbstbewohntes Eigentum
Eine Auszahlung ist nur für den Erwerb eines Hauptwohnsitzes möglich, nicht für Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen. Die versicherte Person muss das Wohneigentum selbst nutzen.
Zwei Möglichkeiten: Vorbezug oder Verpfändung
Beim Vorbezug wird Kapital aus der Pensionskasse ausbezahlt, was die späteren Altersleistungen direkt schmälert. Bei der Verpfändung bleibt das Guthaben in der Pensionskasse, dient aber als Sicherheit für bessere Hypothekarkonditionen.
Beträge und Altersgrenzen
Der Mindestbetrag für einen Vorbezug beträgt CHF 20’000 (ausser beim Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft). Bis zum Alter von 50 Jahren kann das gesamte Sparkapital bezogen werden. Ab 50 Jahren ist der Bezug auf die Hälfte des angesparten Vorsorgekapitals oder den Betrag, der zum Zeitpunkt des 50. Geburtstags vorhanden war, begrenzt – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Zeitliche Einschränkungen
Der Vorbezug muss spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen geltend gemacht werden (Vollendung des 62. Altersjahres). Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden.
Zustimmung des Ehegatten und Veräusserungsbeschränkung
Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist der Bezug nur zulässig, wenn der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Zudem wird der Vorbezug im Grundbuch als Veräusserungsbeschränkung zugunsten der Pensionskasse eingetragen. Bei einer Veräusserung muss der Vorbezug zurückbezahlt oder bei Ersatzerwerb auf das Ersatzobjekt übertragen werden.
Auszahlung, Rückzahlung und Steuern
Auszahlungen im Rahmen der WEF unterliegen der Besteuerung zu einem gesonderten Steuersatz. Bei Veräusserung des Wohneigentums muss der bezogene Betrag zurückbezahlt werden. Es können auch freiwillige Rückzahlungen erfolgen. Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt CHF 10’000.Bei einer Rückzahlung kann man die damals bezahlte Steuer zurückfordern.
Einkaufs-Sperre für freiwillige Einkäufe
Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse dürfen erst vorgenommen werden, wenn allfällige Vorbezüge für Wohneigentumsförderung zurückbezahlt sind.
Es lohnt sich, die konkreten Auswirkungen auf die Altersleistungen und die steuerliche Situation vor einem WEF-Bezug individuell zu prüfen – am besten mit der eigenen Pensionskasse oder einer spezialisierten Finanz- und Vorsorgeberatung.