Tritt ein neuer Mitarbeitender in ein Unternehmen ein, muss der Arbeitgeber dies der zuständigen Pensionskasse mittels einer Eintrittsmeldung anzeigen, damit die berufliche Vorsorge korrekt eingerichtet werden kann.
Erfasst werden dabei die Kontaktdaten des Arbeitgebers sowie die persönlichen Angaben der versicherten Person, einschliesslich Zivilstand und allfälliger Angaben zum Partner oder zur Partnerin. Im Zentrum stehen die Eckdaten des Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses, namentlich der gewählte Vorsorgeplan, der Eintritts- und Versicherungsbeginn, der AHV-pflichtige Jahreslohn sowie der Beschäftigungsgrad. Zudem ist zu bestätigen, ob die Person beim Eintritt voll arbeitsfähig ist; eine Gesundheitsprüfung durch die Pensionskasse bleibt in jedem Fall vorbehalten.
Damit die berufliche Vorsorge lückenlos weitergeführt werden kann, sind ferner Angaben zur bisherigen Vorsorgeeinrichtung erforderlich, die nach Art. 3 FZG verpflichtet ist, die Austrittsleistung an die neue Pensionskasse zu überweisen. Schliesslich ist offenzulegen, ob im Rahmen der Wohneigentumsförderung bereits Vorbezüge getätigt oder Vorsorgeansprüche verpfändet wurden.
Die Eintrittsmeldung ist sowohl vom Arbeitgeber als auch von der versicherten Person zu unterzeichnen. Erst mit dieser Meldung wird die Aufnahme in die berufliche Vorsorge formell vollzogen.