Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, richtet die Pensionskasse den Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen ein Todesfallkapital aus. Wer Anspruch darauf hat, richtet sich nicht nach dem Erbrecht, sondern nach den Bestimmungen des BVG (insbesondere Art. 20a) und dem Reglement der PKNA. Zusätzlich werden den Begünstigten Einkaufssummen, welche ab dem 1. Juli 2019 in die Pensionskasse geleistet wurden, ohne Zins als zusätzliches Todesfallkapital ausbezahlt und nicht im vorhandenen Altersguthaben berücksichtigt, welches zur Finanzierung der Hinterlassenenleistungen herangezogen wird.
Das Gesetz sieht eine Kaskadenordnung vor: In erster Linie begünstigt sind Ehegatte oder eingetragener Partner sowie rentenberechtigte Kinder. Nachrangig kommen Lebenspartner, in erheblichem Mass unterstützte Personen, übrige Kinder, Eltern oder Geschwister in Betracht. Die genaue Ausgestaltung ergibt sich aus dem Vorsorgereglement.
Innerhalb dieses Rahmens kann die versicherte Person die Reihenfolge und die Anteile mittels einer schriftlichen Begünstigtenerklärung zu Lebzeiten beeinflussen. Eine solche Erklärung ist insbesondere für die Berücksichtigung eines Lebenspartners zentral, da viele Pensionskassen den Anspruch nur anerkennen, wenn die Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten ausdrücklich gemeldet wurde; eine Einsetzung als Erbe im Testament genügt hierfür nicht.
Es empfiehlt sich daher, die persönliche Situation regelmässig zu überprüfen und wesentliche Änderungen der Pensionskasse mitzuteilen, damit das Todesfallkapital im Ereignisfall den gewünschten Personen zukommt.