Austritt

Verlässt ein Mitarbeitender ein Unternehmen, muss der Arbeitgeber dies der Pensionskasse mittels einer Austrittsmeldung anzeigen, damit die Freizügigkeitsleistung korrekt weitergeleitet werden kann. Das Formular ist spätestens einen Monat vor dem Austritt einzureichen.

Erfasst werden die Kontaktdaten des Arbeitgebers sowie die persönlichen Angaben der versicherten Person, einschliesslich Austrittsdatum und Zivilstand. Anzugeben ist zudem, ob die Person bei Austritt voll arbeitsfähig ist und ob in den letzten drei Jahren ein Einkauf in die Vorsorge getätigt wurde.

Tritt die versicherte Person eine neue Stelle an, ist die Freizügigkeitsleistung zwingend an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Andernfalls kann der Vorsorgeschutz durch Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto erhalten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise beim definitiven Verlassen der Schweiz, bei Aufnahme einer selbständigen Haupterwerbstätigkeit oder bei geringfügiger Austrittsleistung, ist auch eine Barauszahlung möglich; bei verheirateten Personen ist hierfür die notariell beglaubigte Zustimmung des Ehegatten erforderlich.

Werden innerhalb von sechs Monaten keine Angaben zur Überweisung gemacht, wird die Freizügigkeitsleistung von Gesetzes wegen an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG übertragen. Die Austrittsmeldung ist sowohl vom Arbeitgeber als auch von der versicherten Person zu unterzeichnen.

Austrittsmeldung
Antrag Weiterversicherung gemäss Art. 47a BVG
Merkblatt zur Weiterführung der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 47a BVG